Google Fonts Abmahnungen; was tun?

Ich sehe, dass viele wegen der Google Fonts Sache noch immer verunsichert sind. Erstens, weil es nichts Schriftliches gibt, dass die Sache erledigt ist, und zweitens, weil das Nichtstun als Reaktion auf so eine Abmahnung vielen einfach nicht im Blut liegt. Ich sehe das immer wieder.

Ich lege daher allen, die die Sache gedanklich sonst nicht ad acta legen können, folgende Vorgangsweise nahe:

1. Bin ich überhaupt Betreiber der betroffenen Website?
Wenn nein -> Abmahnung kübeln, Sache erledigt
Wenn ja -> 2.

2. Verwendet die betroffene Website überhaupt Google Fonts?
Wenn nein, Abmahnung kübeln, Sache erledigt
Wenn ja -> 3a ODER 3b ODER 3c

3.a.
Die 190.– Euro zahlen. Die Sache ist in Bezug auf Z. erledigt. Klagt Z. trotzdem, wird Z. das Verfahren verlieren. Abmahnungen von X. und Y. drohen, solange 2.
2. muss daher umgehend behoben werden.

3.b
Dem Kollegen H. folgendes schreiben (EINSCHREIBEN, NICHT per Email!):
„In Bezug auf Ihr Schreiben vom x.x.2022 und den darin gestellten Antrag auf Auskunft darf ich darauf hinweisen, dass § 30 Abs 2 ZPO mir gegenüber nicht anwendbar ist und ersuche daher mit Verweis auf VwSlg. 19411 A/2016 um Übermittlung einer schriftlichen Vollmacht Ihrer Mandantin. Darüber hinaus biete ich Ihrer Mandantin – unpräjudiziell und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht – den Abschluss des nachstehenden gerichtlichen Vergleichs an:

VORNAME ZUNAME (Name bitte einfügen) verpflichtet sich gegenüber E. Z. (Name bitte ausschreiben), es in Zukunft zu unterlassen, auf der Website www.XY.Z (Domain bitte einfügen) die IP Adresse von Frau Z. (bitte ausschreiben) ohne deren Einwilligung an Alphabet.Inc weiterzuleiten.

Ein Schadenersatzanspruch Ihrer Mandantin besteht nicht.“

Die Sache ist in Bezug auf Z. damit mit 95%iger Wahrscheinlichkeit erledigt. Klagt Z. trotzdem, wird Z. das Verfahren in Bezug auf das Unterlassungsbegehren verlieren. Wie das Verfahren in Bezug auf den behaupteten Schaden von 100 Euro ausgeht, ist zweitrangig, weil sich das für Z. aufgrund der Prozesskosten insgesamt nicht rechnet. Ein Schadenersatzanspruch besteht meiner Meinung nach außerdem nicht.
2. muss umgehend behoben werden.

3.c
Dem Kollegen H. folgendes schreiben (EINSCHREIBEN, NICHT per Email):
„In Bezug auf Ihr Schreiben vom x.x.2022 und den darin gestellten Antrag auf Auskunft darf ich darauf hinweisen, dass § 30 Abs 2 ZPO mir gegenüber nicht anwendbar ist und ersuche daher mit Verweis auf VwSlg. 19411 A/2016 um Übermittlung einer schriftlichen Vollmacht Ihrer Mandantin. Der behauptete Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch besteht nicht“.

Die Sache ist in Bezug auf Z. damit mit 50%iger Wahrscheinlichkeit erledigt. Klagt Z. trotzdem, bestünde für beide Parteien das übliche Prozessrisiko von 50:50 mit der üblichen Behauptungs- und Beweislast.
2. muss umgehend behoben werden.

Ich kann die rechtlichen Hintergründe insbesondere von 3.b. hier leider nicht so erklären, wie ich das im Rahmen eines Mandatsverhältnisses tun würde. Die große Zahl an Betroffenen macht es auch schwierig, das mittels PN zu erklären.

Ich rate deswegen jedem, der dazu noch etwas wissen möchte, sich an den Rechtsanwalt seines Vertrauens zu wenden, um sich entsprechend aufklären zu lassen.

Blog Postings können eine ordentliche anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Ich hoffe trotzdem, dass ich in dieser Sache im Rahmen meiner Möglichkeiten behilflich sein konnte, und dass ihr alle wieder ruhig schlafen könnt.

Google Fonts Abmahnungen; Ende gut – alles gut?

In der Sache wegen der Google Fonts Abmahnungen habe ich gute Neuigkeiten. Eine schriftliche Bestätigung liegt mir aber noch nicht vor.

Angeblich wird Herr Kollege Hohenecker bzw. Frau Z. keine weiteren Schritte setzen. Die Betroffenen müssen in rechtlicher Hinsicht vorerst also nichts unternehmen. In technischer Hinsicht sollte ungeachtet dessen sichergestellt werden, dass bei den betroffenen Webseiten ein DSGVO konformer Zustand hergestellt wird.

Die bereits an Frau Z. bezahlten Beträge sollten meiner Meinung nach zurückbezahlt werden, das wäre insbesondere im Fall von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft relevant.

Ich hoffe für alle Beteiligten, dass diese Sache damit ihr rechtliches Ende gefunden hat. Sobald mir etwas Schriftliches vorliegt, gebe ich Euch Bescheid.

Sollte trotzdem noch jemand meine Unterstützung benötigen, bitte einfach bei mir melden.

Wer den Rechtsanwalt bezahlen muss

Wer muss eigentlich den Rechtsanwalt bezahlen? Und wer den Mechaniker? Was ist der Sinn des Lebens? Gibt es einen Gott?

Auf ein paar dieser Fragen gibt es hier die Antwort.

 

Frauen im Straßenverkehr

Morgen verhandle ich wieder einmal einen Verkehrsunfall, weil sich die Haftpflichtversicherung weigert, den Schaden zu bezahlen. Im Westen also nichts Neues, möchte man meinen.

Bei der Vorbereitung bin ich auf ein interessantes Urteil des Bezirksgerichts Zürich aus dem Jahr 1925 gestoßen, bei dem es um das Mitverschulden einer Fußgängerin am Unfall ging.

Die „Neue Züricher Zeitung“ zitierte damals aus dem Urteil, „dass der Autofahrer bei Frauenspersonen, Rindvieh und Hühnern erfahrungsgemäß nicht wisse, nach welcher Seite sie dem Wagen ausweichen wollen, während er bei Männern immerhin ein zweckmäßigeres Verhalten voraussetzen dürfe“.

Im konkreten Fall gut für die Frau, weil das Bezirksgericht ihr ein vernünftiges Verhalten nicht zugetraut hat; schlecht für sie, dass das Schweizer Bundesgericht dieses Urteil als unangebracht kassiert hat. Der Frauen Freud, der einen Leid.

Die Haftung des Rinderhalters im Laufe der Zeit

Als Konsequenz des Tiroler Kuh-Urteils wurde von der Regierung nach Intervention des Tiroler Landeshauptmanns und der Tiroler Landwirtschaftskammer schon eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zur Tierhalterhaftung angekündigt.

Die derzeit gültige Fassung von § 1320 ABGB ist ein Ergebnis der 3. Teilnovelle des ABGB aus dem Jahr 1916, mit der zahlreiche Bestimmungen des damals als neu und modern geltenden Deutschen BGB in das ABGB übernommen wurden. Lautete die Bestimmung ursprünglich

wurde daraus damals

Die Tierhalterhaftung ist allerdings keine Erfindung des ABGB oder des BGB. Schon in der Bibel sahen die im Buch Exodus enthaltenen Rechtsvorschriften Strafen und Schadenersatz bei Körperverletzungen durch Haustiere vor (Exodus, 21, 28-30).

Auch das römische Zwölftafelgesetz kannte für von Tieren verursachte Schäden eine Klage gegen den Eigentümer. Dieser musste das Tier entweder an den Geschädigten ausliefern oder Schadenersatz leisten; „zum Beispiel, wenn ein Rind, das die Eigenart hat, mit den Hörnern anzugreifen, jemanden angegriffen hat. Diese Klage findet aber bei den Tieren statt, die sich gegen ihre Natur verhalten; ist dagegen die Wildheit angeboren, entfällt sie.“ (Inst. 4.9).

Das Prinzip, dass der Tierhalter für von seinen Tieren verursachte Schäden haftet und dafür Schadenersatz leisten muss, ist also nicht neu, und es hat sich im Laufe der letzten dreitausend Jahre auch nicht wesentlich verändert. Es wird auch seinen Grund haben, dass selbst in den ältesten Rechtsquellen immer wieder Bezug auf von Rindern verursachte Schäden genommen wird. Die Beschränkung dieser Haftung ist hingegen eine eher neue Idee.

Beleidigungsprozess um „grüne Muschi“

Einblicke in ländliches Brauchtum kann man beim von der ehemaligen Grünen-Chefin Eva Glawischnig angestrengten Prozess gegen Richard H. erhalten. Der 44-jährige Steirer muss sich wegen Beleidigung vor Richter Hartwig Handsur verantworten.

Er postete einen Kommentar unter einem Artikel der „Salzburger Nachrichten“ mit dem Titel: „Grüne pochen auf eigenes Frauenministerium“. H.s Reaktion auf diese Meldung: „Diese grüne Muschi, soll sie doch mal die Moslems fragen, das würde sie wohl nicht überleben.“

Es beginnen Vergleichsgespräche, die schließlich damit enden, dass H. innerhalb von sechs Wochen 700 Euro zahlen wird. Da daraufhin die Ermächtigung zur Verfolgung und damit auch die Anklage zurückgezogen werden, wird H. von Handsur nicht rechtskräftig freigesprochen. (derstandard.at).

Strache zieht Klage gegen Fußi zurück

Vizekanzler Heinz-Christian Strache hat seine Klage gegen den Wiener PR-Berater Rudolf Fußi überraschend zurückgezogen. Der FPÖ-Chef hatte Fußi wegen eines Twitter-Eintrags geklagt. Gegenstand der Klage war ein von Fußi verbreitetes Foto, das Strache an einem Tisch mit mutmaßlich hohen Funktionären der rechtsextremen Identitären zeigt. Strache wollte vor Gericht erwirken, dass Fußi das Bild löscht – denn es handle sich um eine Fälschung.

Vor Gericht kam Mitte Jänner dann die Wende: Fußi konnte beweisen, dass das Foto echt ist.

Tipp vom Medienanwalt: Du sollst niemanden verklagen, wenn Du selber wissen solltest, dass er die Wahrheit gesagt hat. Sonst ist es nämlich gar so peinlich, und man müsste sich fragen wieso Du Dich nicht mehr an das Foto erinnern kannst.

Demo-Deppen?

Der alte, verbitterte Kolumnist der Kronen Zeitung, den man nicht als Alkoholker bezeichnen darf, hat wieder einmal zugeschlagen. Pauschal bezeichnete er in seinem Beitrag vom 16. Dezember alle Teilnehmer der Demonstration gegen die Regierung vom 15. Dezember als „Demo-Deppen“. Die einschlägigen Plattformen unzensuriert und erstaunlich jubelten ihm dafür zu.

Allerdings muss sich in Österreich niemand öffentlich als „Depp“ beleidigen lassen. Dass Jeannée alle Teilnehmer der Demo pauschal beleidigte, ändert nichts daran, dass sich ein davon Betroffener dagegen wehren kann, auch wenn er nicht persönlich beleidigt worden ist.

Jeder Teilnehmer der Demo könnte daher von der Kronen Zeitung eine Entschädigung verlangen.

 

Der Zivilprozess | Grundrezept

Wie bei jedem Kuchenrezept gilt auch beim Zivilprozess: Am Ende könnt ihr nur das essen, das ihr vorher in den Akt gemischt habt (§ 414 Abs 1 ZPO).

Bevor Ihr loslegt, müsst ihr euch aber noch entscheiden, welchen Kuchen ihr eigentlich backen wollt. Dafür müsst ihr einen entsprechenden Antrag stellen (§§ 226 Abs 1, 228 ZPO).

Anschließend schnappt ihr euch einen Akt und mischt sorgfältig die Tatsachen, auf die ihr euren Antrag stützt, und die Beweise zusammen, mit denen die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen erwiesen werden kann. Beides ist ein Muss, sonst wird der Kuchen garantiert nichts (§§ 76 Abs 1, 226 Abs 1 ZPO).

Zum Verfeinern dürft ihr auch Äußerungen zur Richtigkeit der gegnerischen Behauptungen und zur Zulässigkeit gegnerischer Beweise mit hinein mischen (§ 78 Abs 1 Z 3 ZPO)

Nichts zu suchen haben darin Äußerungen zur Glaubwürdigkeit der gegnerischen Behauptungen oder zur Beweiskraft gegnerischer Beweise (§ 78 Abs 2 ZPO).

Ein absolutes No Go sind Beleidigungen oder verworrenes Zeug, aus dem niemand schlau wird. Das zerstört den Geschmack und ergibt höchstens einen teuren Kuchen (§§ 86, 86a ZPO).

Wenn ihr alle Bestandteile des gewünschten Kuchens in den Akt gemischt habt, wird dieser geschlossen (§ 193 Abs 1 ZPO) und muss dann für höchstens 4 Wochen bei Gericht abliegen (§ 415 ZPO).

Dann wird der Akt wieder hervor geholt und vom Gericht endverarbeitet. Dabei werden die hinzugefügten Beweise gewürdigt (§ 272 ZPO) und festgestellt, ob die behaupteten Tatsachen wahr sind oder nicht. Die Tatsachen werden anschließend einer rechtlichen Beurteilung unterzogen und nun entscheidet sich, ob aus eurem Rezept der gewünschte Kuchen geworden ist oder nicht (§ 417 ZPO). So oder so wird euch der fertige Kuchen zugeschickt (§ 416 Abs 1 ZPO).

Wenn ihr euch dieses einfache Grundrezept für den Zivilprozess zu Herzen nehmt, solltet ihr schon mal den gewünschten Kuchen backen können. Ich wünsche euch dabei schon einmal gutes Gelingen!

Herzinfarkt bei Hausarzt: Schadenersatz für Witwe

Die Witwe eines Obersteirers, der wenige Tage nach einem Herzinfarkt beim Hausarzt gestorben ist, bekommt Schadenersatz zugesprochen. Laut Gericht haftet der Arzt für den Tod des Mannes. Die Frau erhält 67.600 Euro an Schadenersatz.

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