Schlagwortarchiv für: Zivilprozess

Die Haftung des Rinderhalters im Laufe der Zeit

Als Konsequenz des Tiroler Kuh-Urteils wurde von der Regierung nach Intervention des Tiroler Landeshauptmanns und der Tiroler Landwirtschaftskammer schon eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zur Tierhalterhaftung angekündigt.

Die derzeit gültige Fassung von § 1320 ABGB ist ein Ergebnis der 3. Teilnovelle des ABGB aus dem Jahr 1916, mit der zahlreiche Bestimmungen des damals als neu und modern geltenden Deutschen BGB in das ABGB übernommen wurden. Lautete die Bestimmung ursprünglich

wurde daraus damals

Die Tierhalterhaftung ist allerdings keine Erfindung des ABGB oder des BGB. Schon in der Bibel sahen die im Buch Exodus enthaltenen Rechtsvorschriften Strafen und Schadenersatz bei Körperverletzungen durch Haustiere vor (Exodus, 21, 28-30).

Auch das römische Zwölftafelgesetz kannte für von Tieren verursachte Schäden eine Klage gegen den Eigentümer. Dieser musste das Tier entweder an den Geschädigten ausliefern oder Schadenersatz leisten; „zum Beispiel, wenn ein Rind, das die Eigenart hat, mit den Hörnern anzugreifen, jemanden angegriffen hat. Diese Klage findet aber bei den Tieren statt, die sich gegen ihre Natur verhalten; ist dagegen die Wildheit angeboren, entfällt sie.“ (Inst. 4.9).

Das Prinzip, dass der Tierhalter für von seinen Tieren verursachte Schäden haftet und dafür Schadenersatz leisten muss, ist also nicht neu, und es hat sich im Laufe der letzten dreitausend Jahre auch nicht wesentlich verändert. Es wird auch seinen Grund haben, dass selbst in den ältesten Rechtsquellen immer wieder Bezug auf von Rindern verursachte Schäden genommen wird. Die Beschränkung dieser Haftung ist hingegen eine eher neue Idee.

Gericht weist Klage Kickls gegen Pilz ab

Das Handelsgericht Wien hat eine Unterlassungsklage von Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) gegen Peter Pilz abgewiesen. Der Abgeordnete der Liste Jetzt hatte behauptet, Kickl habe eine illegale Hausdurchsuchung im Bundesamt für Verfassungsschutz (BVT) angeordnet.

Peter Pilz‘ Aussage zu der BVT-Hausdurchsuchung war laut Handelsgericht inhaltlich falsch, aber im Rahmen der politischen Auseinandersetzung gerechtfertigt.

„Die medienöffentlich vorgenommene, teils rechtswidrige Durchführung einer Hausdurchsuchung bei einer Behörde, deren Wesen es ist, teils auch im Geheimen tätig zu sein, ist ein Umstand, der potentiell geeignet ist, die Sicherheit Österreichs zu gefährden. Es ist daher geradezu Aufgabe der Opposition, allfällige Defizite bei Beantragung und Durchführung mit – auch scharfen – öffentlichen Wortmeldungen zu kritisieren. Die Aussagen des Beklagten erweisen sich daher geradezu als im Kernbereich dessen gelegen, was von einem (Oppositions-) Politiker in einer demokratischen Gesellschaft zu erwarten ist, und sind daher im Rahmen der politischen Auseinandersetzung durch Art 10 MRK gerechtfertigt.“

Strache zieht Klage gegen Fußi zurück

Vizekanzler Heinz-Christian Strache hat seine Klage gegen den Wiener PR-Berater Rudolf Fußi überraschend zurückgezogen. Der FPÖ-Chef hatte Fußi wegen eines Twitter-Eintrags geklagt. Gegenstand der Klage war ein von Fußi verbreitetes Foto, das Strache an einem Tisch mit mutmaßlich hohen Funktionären der rechtsextremen Identitären zeigt. Strache wollte vor Gericht erwirken, dass Fußi das Bild löscht – denn es handle sich um eine Fälschung.

Vor Gericht kam Mitte Jänner dann die Wende: Fußi konnte beweisen, dass das Foto echt ist.

Tipp vom Medienanwalt: Du sollst niemanden verklagen, wenn Du selber wissen solltest, dass er die Wahrheit gesagt hat. Sonst ist es nämlich gar so peinlich, und man müsste sich fragen wieso Du Dich nicht mehr an das Foto erinnern kannst.

Klage gegen Facebook wegen Sperre erfolgreich

Wie die TAZ berichtet, war ein Facebook-Nutzer mit einer Klage gegen Facebook erfolgreich, nachdem zuvor eines seiner Kommentare gelöscht und er selbst für 30 Tage gesperrt wurde. Das Amtsgericht Tübingen urteilte, dass Facebook damit die eigenen Nutzungsbedingungen verletzt hat, weil der betreffende Kommentar nicht als Hassrede qualifizieren werden kann.

Der Zivilprozess | Grundrezept

Wie bei jedem Kuchenrezept gilt auch beim Zivilprozess: Am Ende könnt ihr nur das essen, das ihr vorher in den Akt gemischt habt (§ 414 Abs 1 ZPO).

Bevor Ihr loslegt, müsst ihr euch aber noch entscheiden, welchen Kuchen ihr eigentlich backen wollt. Dafür müsst ihr einen entsprechenden Antrag stellen (§§ 226 Abs 1, 228 ZPO).

Anschließend schnappt ihr euch einen Akt und mischt sorgfältig die Tatsachen, auf die ihr euren Antrag stützt, und die Beweise zusammen, mit denen die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen erwiesen werden kann. Beides ist ein Muss, sonst wird der Kuchen garantiert nichts (§§ 76 Abs 1, 226 Abs 1 ZPO).

Zum Verfeinern dürft ihr auch Äußerungen zur Richtigkeit der gegnerischen Behauptungen und zur Zulässigkeit gegnerischer Beweise mit hinein mischen (§ 78 Abs 1 Z 3 ZPO)

Nichts zu suchen haben darin Äußerungen zur Glaubwürdigkeit der gegnerischen Behauptungen oder zur Beweiskraft gegnerischer Beweise (§ 78 Abs 2 ZPO).

Ein absolutes No Go sind Beleidigungen oder verworrenes Zeug, aus dem niemand schlau wird. Das zerstört den Geschmack und ergibt höchstens einen teuren Kuchen (§§ 86, 86a ZPO).

Wenn ihr alle Bestandteile des gewünschten Kuchens in den Akt gemischt habt, wird dieser geschlossen (§ 193 Abs 1 ZPO) und muss dann für höchstens 4 Wochen bei Gericht abliegen (§ 415 ZPO).

Dann wird der Akt wieder hervor geholt und vom Gericht endverarbeitet. Dabei werden die hinzugefügten Beweise gewürdigt (§ 272 ZPO) und festgestellt, ob die behaupteten Tatsachen wahr sind oder nicht. Die Tatsachen werden anschließend einer rechtlichen Beurteilung unterzogen und nun entscheidet sich, ob aus eurem Rezept der gewünschte Kuchen geworden ist oder nicht (§ 417 ZPO). So oder so wird euch der fertige Kuchen zugeschickt (§ 416 Abs 1 ZPO).

Wenn ihr euch dieses einfache Grundrezept für den Zivilprozess zu Herzen nehmt, solltet ihr schon mal den gewünschten Kuchen backen können. Ich wünsche euch dabei schon einmal gutes Gelingen!

„Falter“ geht gegen FPÖ-Politiker Vilimsky vor

„Falter“-Chefredakteur Florian Klenk droht FPÖ-Generalsekretär Harald Vilimsky wegen des Vorwurfs der Lüge mit einer Klage wegen übler Nachrede und Kreditschädigung.Ausgangspunkt des Disputs zwischen Protagonisten der FPÖ und der Wiener Stadtzeitung ist ein Tweet von FPÖ-Generalsekretärin Marlene Svazek: Sie warf dem „Falter“ am Wochenende vor, einen „neuen Tiefpunkt im pseudoinvestigativen Journalismus“ erreicht zu haben. FPÖ-Generalsekretär Vilimsky assistierte: „Mieseste Methoden sind das. Aber den ‚Falter‘ liest eh kaum wer. Manche nennen ihn ein ‚Bolschewikenblattl‘.“

Im Zuge des Threads schrieb er in Richtung „Falter“-Chefredakteur Klenk: „Das ist eine glatte Lüge! Es wurde nach dem exakten Wohnort, den Eltern, deren Beziehungsstatus und Herkunft, der Schule, nach privaten Geflechten und Bewegungsprofilen geschnüffelt. Widerlich ist derartiges unter dem Deckmantel der Pressefreiheit!“ (derstandard.at).

Dass Vilimsky nach der Klagsdrohung Klenks seinen vorherigen Tweet relativierte und schrieb „Lüge würde die Wissentlichkeit voraussetzen. Diesen Vorwurf nehme ich hiermit zurück“, ist Klenk zu wenig: „Diese Doppelstrategie – zuerst Lüge unterschieben, dann angeblich zurückrudern, akzeptiere ich nicht“, sagte er zum STANDARD.

Der auf keinem rechtfertigenden Sachverhalt beruhende Vorwurf der Lüge ist nach ständiger Rechtsprechung ein ehrverletzendes Werturteil, der als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB unterliegt. Strafrechtlich kann damit der Tatbestand der üblen Nachrede oder der Beleidigung verwirklicht werden. Wird die Tat in einem Medium begangen, stehen dem Opfer auch Entschädigungsansprüche nach dem MedienG zu.

 

Die undurchschaubare Prozessstrategie

Vorgestern war es wieder einmal soweit; der Prozessgegner ließ sich nicht in die Karten schauen. Mit eiskaltem Pokerface sass er mir gegenüber und sagte: „Ich zahle 500,– Euro, wenn die Sache dann erledigt ist“.

Ich lächle und sage: „Sicher nicht“. Es ging um 4.300,– Euro an offener Pacht, die er meiner Mandantin schuldete. Mit 2.500,– Euro wäre sie vor dem Prozess auch noch zufrieden gewesen, aber jetzt nach dem ganzen Ärger des Prozesses… Ich sage „Wissen Sie was, die 2.500,– Euro wollten Sie nicht bezahlen, also wollen wir jetzt den ganzen offenen Betrag. Und keinen Euro weniger.“

Das Pokerface reagiert überrascht, sein Anwalt beugt sich zu ihm rüber, flüstert ihm etwas ins Ohr und sagt: „Ich muss das mit meinem Klienten kurz draußen besprechen“.

Die Tür zum Verhandlungssaal geht wieder auf, der Gegner – gar nicht mehr Pokerface – setzt sich wieder hin. „Mein Klient wäre bereit, 3.500,– Euro zu bezahlen, in Raten.“

Und so wurde die Sache dann auch beendet. Strategen unter sich.