Der Zivilprozess | Grundrezept

Wie bei jedem Kuchenrezept gilt auch beim Zivilprozess: Am Ende könnt ihr nur das essen, das ihr vorher in den Akt gemischt habt (§ 414 Abs 1 ZPO).

Bevor Ihr loslegt, müsst ihr euch aber noch entscheiden, welchen Kuchen ihr eigentlich backen wollt. Dafür müsst ihr einen entsprechenden Antrag stellen (§§ 226 Abs 1, 228 ZPO).

Anschließend schnappt ihr euch einen Akt und mischt sorgfältig die Tatsachen, auf die ihr euren Antrag stützt, und die Beweise zusammen, mit denen die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen erwiesen werden kann. Beides ist ein Muss, sonst wird der Kuchen garantiert nichts (§§ 76 Abs 1, 226 Abs 1 ZPO).

Zum Verfeinern dürft ihr auch Äußerungen zur Richtigkeit der gegnerischen Behauptungen und zur Zulässigkeit gegnerischer Beweise mit hinein mischen (§ 78 Abs 1 Z 3 ZPO)

Nichts zu suchen haben darin Äußerungen zur Glaubwürdigkeit der gegnerischen Behauptungen oder zur Beweiskraft gegnerischer Beweise (§ 78 Abs 2 ZPO).

Ein absolutes No Go sind Beleidigungen oder verworrenes Zeug, aus dem niemand schlau wird. Das zerstört den Geschmack und ergibt höchstens einen teuren Kuchen (§§ 86, 86a ZPO).

Wenn ihr alle Bestandteile des gewünschten Kuchens in den Akt gemischt habt, wird dieser geschlossen (§ 193 Abs 1 ZPO) und muss dann für höchstens 4 Wochen bei Gericht abliegen (§ 415 ZPO).

Dann wird der Akt wieder hervor geholt und vom Gericht endverarbeitet. Dabei werden die hinzugefügten Beweise gewürdigt (§ 272 ZPO) und festgestellt, ob die behaupteten Tatsachen wahr sind oder nicht. Die Tatsachen werden anschließend einer rechtlichen Beurteilung unterzogen und nun entscheidet sich, ob aus eurem Rezept der gewünschte Kuchen geworden ist oder nicht (§ 417 ZPO). So oder so wird euch der fertige Kuchen zugeschickt (§ 416 Abs 1 ZPO).

Wenn ihr euch dieses einfache Grundrezept für den Zivilprozess zu Herzen nehmt, solltet ihr schon mal den gewünschten Kuchen backen können. Ich wünsche euch dabei schon einmal gutes Gelingen!

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