Die Haftung des Rinderhalters im Laufe der Zeit
Als Konsequenz des Tiroler Kuh-Urteils wurde von der Regierung nach Intervention des Tiroler Landeshauptmanns und der Tiroler Landwirtschaftskammer schon eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zur Tierhalterhaftung angekündigt.
Die derzeit gültige Fassung von § 1320 ABGB ist ein Ergebnis der 3. Teilnovelle des ABGB aus dem Jahr 1916, mit der zahlreiche Bestimmungen des damals als neu und modern geltenden Deutschen BGB in das ABGB übernommen wurden. Lautete die Bestimmung ursprünglich
wurde daraus damals
Die Tierhalterhaftung ist allerdings keine Erfindung des ABGB oder des BGB. Schon in der Bibel sahen die im Buch Exodus enthaltenen Rechtsvorschriften Strafen und Schadenersatz bei Körperverletzungen durch Haustiere vor (Exodus, 21, 28-30).
Auch das römische Zwölftafelgesetz kannte für von Tieren verursachte Schäden eine Klage gegen den Eigentümer. Dieser musste das Tier entweder an den Geschädigten ausliefern oder Schadenersatz leisten; „zum Beispiel, wenn ein Rind, das die Eigenart hat, mit den Hörnern anzugreifen, jemanden angegriffen hat. Diese Klage findet aber bei den Tieren statt, die sich gegen ihre Natur verhalten; ist dagegen die Wildheit angeboren, entfällt sie.“ (Inst. 4.9).
Das Prinzip, dass der Tierhalter für von seinen Tieren verursachte Schäden haftet und dafür Schadenersatz leisten muss, ist also nicht neu, und es hat sich im Laufe der letzten dreitausend Jahre auch nicht wesentlich verändert. Es wird auch seinen Grund haben, dass selbst in den ältesten Rechtsquellen immer wieder Bezug auf von Rindern verursachte Schäden genommen wird. Die Beschränkung dieser Haftung ist hingegen eine eher neue Idee.
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