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Google Fonts Abmahnungen; was tun?

Ich sehe, dass viele wegen der Google Fonts Sache noch immer verunsichert sind. Erstens, weil es nichts Schriftliches gibt, dass die Sache erledigt ist, und zweitens, weil das Nichtstun als Reaktion auf so eine Abmahnung vielen einfach nicht im Blut liegt. Ich sehe das immer wieder.

Ich lege daher allen, die die Sache gedanklich sonst nicht ad acta legen können, folgende Vorgangsweise nahe:

1. Bin ich überhaupt Betreiber der betroffenen Website?
Wenn nein -> Abmahnung kübeln, Sache erledigt
Wenn ja -> 2.

2. Verwendet die betroffene Website überhaupt Google Fonts?
Wenn nein, Abmahnung kübeln, Sache erledigt
Wenn ja -> 3a ODER 3b ODER 3c

3.a.
Die 190.– Euro zahlen. Die Sache ist in Bezug auf Z. erledigt. Klagt Z. trotzdem, wird Z. das Verfahren verlieren. Abmahnungen von X. und Y. drohen, solange 2.
2. muss daher umgehend behoben werden.

3.b
Dem Kollegen H. folgendes schreiben (EINSCHREIBEN, NICHT per Email!):
„In Bezug auf Ihr Schreiben vom x.x.2022 und den darin gestellten Antrag auf Auskunft darf ich darauf hinweisen, dass § 30 Abs 2 ZPO mir gegenüber nicht anwendbar ist und ersuche daher mit Verweis auf VwSlg. 19411 A/2016 um Übermittlung einer schriftlichen Vollmacht Ihrer Mandantin. Darüber hinaus biete ich Ihrer Mandantin – unpräjudiziell und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht – den Abschluss des nachstehenden gerichtlichen Vergleichs an:

VORNAME ZUNAME (Name bitte einfügen) verpflichtet sich gegenüber E. Z. (Name bitte ausschreiben), es in Zukunft zu unterlassen, auf der Website www.XY.Z (Domain bitte einfügen) die IP Adresse von Frau Z. (bitte ausschreiben) ohne deren Einwilligung an Alphabet.Inc weiterzuleiten.

Ein Schadenersatzanspruch Ihrer Mandantin besteht nicht.“

Die Sache ist in Bezug auf Z. damit mit 95%iger Wahrscheinlichkeit erledigt. Klagt Z. trotzdem, wird Z. das Verfahren in Bezug auf das Unterlassungsbegehren verlieren. Wie das Verfahren in Bezug auf den behaupteten Schaden von 100 Euro ausgeht, ist zweitrangig, weil sich das für Z. aufgrund der Prozesskosten insgesamt nicht rechnet. Ein Schadenersatzanspruch besteht meiner Meinung nach außerdem nicht.
2. muss umgehend behoben werden.

3.c
Dem Kollegen H. folgendes schreiben (EINSCHREIBEN, NICHT per Email):
„In Bezug auf Ihr Schreiben vom x.x.2022 und den darin gestellten Antrag auf Auskunft darf ich darauf hinweisen, dass § 30 Abs 2 ZPO mir gegenüber nicht anwendbar ist und ersuche daher mit Verweis auf VwSlg. 19411 A/2016 um Übermittlung einer schriftlichen Vollmacht Ihrer Mandantin. Der behauptete Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch besteht nicht“.

Die Sache ist in Bezug auf Z. damit mit 50%iger Wahrscheinlichkeit erledigt. Klagt Z. trotzdem, bestünde für beide Parteien das übliche Prozessrisiko von 50:50 mit der üblichen Behauptungs- und Beweislast.
2. muss umgehend behoben werden.

Ich kann die rechtlichen Hintergründe insbesondere von 3.b. hier leider nicht so erklären, wie ich das im Rahmen eines Mandatsverhältnisses tun würde. Die große Zahl an Betroffenen macht es auch schwierig, das mittels PN zu erklären.

Ich rate deswegen jedem, der dazu noch etwas wissen möchte, sich an den Rechtsanwalt seines Vertrauens zu wenden, um sich entsprechend aufklären zu lassen.

Blog Postings können eine ordentliche anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Ich hoffe trotzdem, dass ich in dieser Sache im Rahmen meiner Möglichkeiten behilflich sein konnte, und dass ihr alle wieder ruhig schlafen könnt.

Google Fonts Abmahnungen; Ende gut – alles gut?

In der Sache wegen der Google Fonts Abmahnungen habe ich gute Neuigkeiten. Eine schriftliche Bestätigung liegt mir aber noch nicht vor.

Angeblich wird Herr Kollege Hohenecker bzw. Frau Z. keine weiteren Schritte setzen. Die Betroffenen müssen in rechtlicher Hinsicht vorerst also nichts unternehmen. In technischer Hinsicht sollte ungeachtet dessen sichergestellt werden, dass bei den betroffenen Webseiten ein DSGVO konformer Zustand hergestellt wird.

Die bereits an Frau Z. bezahlten Beträge sollten meiner Meinung nach zurückbezahlt werden, das wäre insbesondere im Fall von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft relevant.

Ich hoffe für alle Beteiligten, dass diese Sache damit ihr rechtliches Ende gefunden hat. Sobald mir etwas Schriftliches vorliegt, gebe ich Euch Bescheid.

Sollte trotzdem noch jemand meine Unterstützung benötigen, bitte einfach bei mir melden.

Wer den Rechtsanwalt bezahlen muss

Wer muss eigentlich den Rechtsanwalt bezahlen? Und wer den Mechaniker? Was ist der Sinn des Lebens? Gibt es einen Gott?

Auf ein paar dieser Fragen gibt es hier die Antwort.

 

Komm zu Deinem Recht!

Frauen im Straßenverkehr

Morgen verhandle ich wieder einmal einen Verkehrsunfall, weil sich die Haftpflichtversicherung weigert, den Schaden zu bezahlen. Im Westen also nichts Neues, möchte man meinen.

Bei der Vorbereitung bin ich auf ein interessantes Urteil des Bezirksgerichts Zürich aus dem Jahr 1925 gestoßen, bei dem es um das Mitverschulden einer Fußgängerin am Unfall ging.

Die „Neue Züricher Zeitung“ zitierte damals aus dem Urteil, „dass der Autofahrer bei Frauenspersonen, Rindvieh und Hühnern erfahrungsgemäß nicht wisse, nach welcher Seite sie dem Wagen ausweichen wollen, während er bei Männern immerhin ein zweckmäßigeres Verhalten voraussetzen dürfe“.

Im konkreten Fall gut für die Frau, weil das Bezirksgericht ihr ein vernünftiges Verhalten nicht zugetraut hat; schlecht für sie, dass das Schweizer Bundesgericht dieses Urteil als unangebracht kassiert hat. Der Frauen Freud, der einen Leid.

Die Haftung des Rinderhalters im Laufe der Zeit

Als Konsequenz des Tiroler Kuh-Urteils wurde von der Regierung nach Intervention des Tiroler Landeshauptmanns und der Tiroler Landwirtschaftskammer schon eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zur Tierhalterhaftung angekündigt.

Die derzeit gültige Fassung von § 1320 ABGB ist ein Ergebnis der 3. Teilnovelle des ABGB aus dem Jahr 1916, mit der zahlreiche Bestimmungen des damals als neu und modern geltenden Deutschen BGB in das ABGB übernommen wurden. Lautete die Bestimmung ursprünglich

wurde daraus damals

Die Tierhalterhaftung ist allerdings keine Erfindung des ABGB oder des BGB. Schon in der Bibel sahen die im Buch Exodus enthaltenen Rechtsvorschriften Strafen und Schadenersatz bei Körperverletzungen durch Haustiere vor (Exodus, 21, 28-30).

Auch das römische Zwölftafelgesetz kannte für von Tieren verursachte Schäden eine Klage gegen den Eigentümer. Dieser musste das Tier entweder an den Geschädigten ausliefern oder Schadenersatz leisten; „zum Beispiel, wenn ein Rind, das die Eigenart hat, mit den Hörnern anzugreifen, jemanden angegriffen hat. Diese Klage findet aber bei den Tieren statt, die sich gegen ihre Natur verhalten; ist dagegen die Wildheit angeboren, entfällt sie.“ (Inst. 4.9).

Das Prinzip, dass der Tierhalter für von seinen Tieren verursachte Schäden haftet und dafür Schadenersatz leisten muss, ist also nicht neu, und es hat sich im Laufe der letzten dreitausend Jahre auch nicht wesentlich verändert. Es wird auch seinen Grund haben, dass selbst in den ältesten Rechtsquellen immer wieder Bezug auf von Rindern verursachte Schäden genommen wird. Die Beschränkung dieser Haftung ist hingegen eine eher neue Idee.

SPÖ setzt sich gegen „Atomstrom“-Werbung der ÖVP durch

SPÖ gegen ÖVP in erster Instanz erfolgreich. In den Sujets hatte es, mit Blick auf das Nein der SPÖ zur Novelle des Ökostromgesetzes (und damit zur Verlängerung der Subventionen für Biomassekraftwerke) im Bundesrat, geheißen: “Österreich ist gegen Atomstrom – Nur die SPÖ nicht. SPÖ vernichtet tausende Arbeitsplätze.” Die SPÖ sprach von Rufschädigung und kündigte Klagen auf Unterlassung an.

Das Handelsgericht wird in seiner einstweiligen Verfügung deutlich: “Bei unwahren Tatsachenbehauptungen gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung”, wird der beklagten ÖVP ausgerichtet. Es sei klar, dass die SPÖ nicht gegen Ökostrom an sich sei sondern gegen die vorliegende Novelle.

Somit steht fest: Auch in der politischen Debatte ist kein Platz für Unwahrheiten. Höchste Zeit, dass das einmal klargestellt wurde.

Beleidigungsprozess um „grüne Muschi“

Einblicke in ländliches Brauchtum kann man beim von der ehemaligen Grünen-Chefin Eva Glawischnig angestrengten Prozess gegen Richard H. erhalten. Der 44-jährige Steirer muss sich wegen Beleidigung vor Richter Hartwig Handsur verantworten.

Er postete einen Kommentar unter einem Artikel der „Salzburger Nachrichten“ mit dem Titel: „Grüne pochen auf eigenes Frauenministerium“. H.s Reaktion auf diese Meldung: „Diese grüne Muschi, soll sie doch mal die Moslems fragen, das würde sie wohl nicht überleben.“

Es beginnen Vergleichsgespräche, die schließlich damit enden, dass H. innerhalb von sechs Wochen 700 Euro zahlen wird. Da daraufhin die Ermächtigung zur Verfolgung und damit auch die Anklage zurückgezogen werden, wird H. von Handsur nicht rechtskräftig freigesprochen. (derstandard.at).

Gericht weist Klage Kickls gegen Pilz ab

Das Handelsgericht Wien hat eine Unterlassungsklage von Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) gegen Peter Pilz abgewiesen. Der Abgeordnete der Liste Jetzt hatte behauptet, Kickl habe eine illegale Hausdurchsuchung im Bundesamt für Verfassungsschutz (BVT) angeordnet.

Peter Pilz‘ Aussage zu der BVT-Hausdurchsuchung war laut Handelsgericht inhaltlich falsch, aber im Rahmen der politischen Auseinandersetzung gerechtfertigt.

„Die medienöffentlich vorgenommene, teils rechtswidrige Durchführung einer Hausdurchsuchung bei einer Behörde, deren Wesen es ist, teils auch im Geheimen tätig zu sein, ist ein Umstand, der potentiell geeignet ist, die Sicherheit Österreichs zu gefährden. Es ist daher geradezu Aufgabe der Opposition, allfällige Defizite bei Beantragung und Durchführung mit – auch scharfen – öffentlichen Wortmeldungen zu kritisieren. Die Aussagen des Beklagten erweisen sich daher geradezu als im Kernbereich dessen gelegen, was von einem (Oppositions-) Politiker in einer demokratischen Gesellschaft zu erwarten ist, und sind daher im Rahmen der politischen Auseinandersetzung durch Art 10 MRK gerechtfertigt.“

Strache zieht Klage gegen Fußi zurück

Vizekanzler Heinz-Christian Strache hat seine Klage gegen den Wiener PR-Berater Rudolf Fußi überraschend zurückgezogen. Der FPÖ-Chef hatte Fußi wegen eines Twitter-Eintrags geklagt. Gegenstand der Klage war ein von Fußi verbreitetes Foto, das Strache an einem Tisch mit mutmaßlich hohen Funktionären der rechtsextremen Identitären zeigt. Strache wollte vor Gericht erwirken, dass Fußi das Bild löscht – denn es handle sich um eine Fälschung.

Vor Gericht kam Mitte Jänner dann die Wende: Fußi konnte beweisen, dass das Foto echt ist.

Tipp vom Medienanwalt: Du sollst niemanden verklagen, wenn Du selber wissen solltest, dass er die Wahrheit gesagt hat. Sonst ist es nämlich gar so peinlich, und man müsste sich fragen wieso Du Dich nicht mehr an das Foto erinnern kannst.