Schmerzengeld des Beifahrers einer Wettfahrt
Der Kläger nahm als Beifahrer an einer privaten Wettfahrt zweier Pkw auf einer öffentlichen Straße teil. Die Lenker der Fahrzeuge der Marken Opel und Audi hatten die Wettfahrt miteinander und mit ihren Beifahrern vereinbart. Der Audi durfte aufgrund der geringeren Motorleistung zuerst losfahren. Auf gerader Strecke schloss er mit etwa 160 km/h auf ein langsameres Fahrzeug auf. Der Fahrer des Audi lenkte nach links, um ein Auffahren zu vermeiden. Zu diesem Zeitpunkt hatte aber bereits der Fahrer des Opel auf etwa 180 km/h beschleunigt und nach links ausgelenkt, um den Audi zu überholen. Als der Audi in die Fahrlinie des überholenden Opel gelangte, fuhr dieser zuerst nach links auf das Bankett und dann wieder nach rechts, wobei er die linke hintere Seite des Audi berührte. Dies hatte zur Folge, dass sich der Audi mehrfach überschlug und auf dem Dach zu liegen kam. Der Lenker des Audi starb, der im Audi mitgefahrene Kläger wurde schwer verletzt.
In dem gegen die Haftpflichtversicherungen beider Lenker geführten Verfahren wurden folgende Ansprüche des Klägers errechnet. EUR 55.000,– an Schmerzengeld, EUR 4.000,– an Verunstaltungsentschädigung, EUR 5.760,– an Pflegekosten und EUR 9.024,62 an Verdienstentgang.
Jede Haftpflichtversicherung muss ihm ein Drittel davon ersetzen. Ein Drittel muss der Kläger selber tragen, weil ihm als Beifahrer einer privaten Wettfahrt dieselbe Schuld am Unfall trifft wie die beiden Lenker.
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