Fellner blitzt bei OGH ab
Ein Onlinemedium kann juristisch nicht für rechtswidrige Userpostings verantwortlich gemacht werden, wenn es solche rechtzeitig löscht und sie nicht provoziert. Mit diesem Urteil hat der Oberste Gerichtshof (OGH) einen Unterlassungsanspruch Wolfgang Fellners gegen den STANDARD abgewiesen.
Üblicherweise würden Leser nicht davon ausgehen, dass Postings die Meinung des Mediums widerspiegeln, entschied der OGH. Er stellte außerdem fest, dass ein händisches Freischalten sämtlicher Postings die Möglichkeiten zum freien Meinungsaustausch über Gebühr einschränken würde (derstandard.at).
In der Frage der Herausgabe von Userdaten gab der OGH hingegen Fellner recht: Ein Medium muss Name und Anschrift eines Users schon dann herausgeben, wenn der Erfolg einer Klage wegen dessen Postings „möglich“ oder „nicht auszuschließen“ ist.
Fellner war vor Gericht gegangen, weil er von verschiedenen Usern als „Vollidiot“ und „Charakterschwein“ bezeichnet sowie mit Joseph Goebbels verglichen worden war. Der Unternehmer (Mediengruppe Österreich) hatte den STANDARD unmittelbar auf Unterlassung dieser Äußerungen geklagt, ohne zuvor zur Löschung aufzufordern.
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