Die NÖM hat Bananenmilch verkauft, bei der auf der Vorderseite frisch aufgeschnittene Bananenscheiben den Eindruck erweckt haben, dass der Fruchtgeschmack der Bananenmilch von den abgebildeten Bananenscheiben stammt. Tatsächlich war in der Bananenmilch aber nur ein Bananenanteil von 0,5 Prozent enthalten, der Geschmack kam allein von synthetischen Aromen.
Das war aus Sicht der Arbeiterkammer irreführend. Die NÖM argumentierte, dass man dem Zutatenverzeichnis entnehmen kann, welche Zutaten tatsächlich in der Bananenmilch enthalten sind. Auch der geringe Fruchtanteil ist so erkennbar.
Das Oberlandesgericht Wien hat dieses Argument verworfen und hat der Klage der Arbeiterkammer stattgegeben, weil viele Konsumenten das Zutatenverzeichnis nicht oder nicht mit großer Aufmerksamkeit, sondern nur flüchtig lesen, insbesondere, wenn es sich um Produkte des täglichen Lebens handelt. Ein korrektes Zutatenverzeichnis kann die von der Produktaufmachung verursachte Irreführung daher nicht verhindern.
Die NÖM hat die Produktzusammensetzung inzwischen nachgebessert. Die Bananenmilch enthält jetzt sieben Prozent Bananenmark und fünf Prozent Bananensaft, also einen wesentlich höheren Fruchtanteil.