Die FPÖ hat die Tagespresse wegen des Briefs verklagt, den die Tagespresse an 500 Gastwirte in Niederösterreich geschickt hat, mit dem die Wirtshausprämie persifliert werden sollte.
Die FPÖ hat sich durch diesen Brief in ihrer Ehre verletzt und in ihrem Kredit geschädigt gesehen, ist mit ihrer Klage vor dem Handelsgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien aber abgeblitzt. Sie hat jetzt deswegen beim Obersten Gerichtshof eine außerordentliche Revision eingebracht, weil sie der Meinung ist, dass die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts falsch ist.
Ob die rechtliche Beurteilung eines Berufungsgerichts falsch ist, wird vom Obersten Gerichtshof aber erst dann geprüft, wenn die Revision zulässig ist. Eine Revision ist nur dann zulässig, wenn das zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erforderlich ist.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, oder wenn es zu einer Rechtsfrage überhaupt noch keine Rechtsprechung gibt.
Der Vertreter der FPÖ argumentiert damit, dass das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendbarkeit des Wettbewerbsrecht abgewichen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die politische Betätigung einer Partei aber nicht dem Wettbewerbsrecht. Die FPÖ hat gegen die Tagespresse deswegen keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch.
Das Argument der FPÖ ist also unhaltbar. Die Revision der FPÖ scheitert daher schon daran, dass sie nicht zulässig ist.
Aber selbst wenn die Revision zulässig wäre, wäre für die FPÖ damit nichts gewonnen.
Das Handelsgericht Wien hat die Klage abgewiesen, weil die Grenzen der zulässigen Kritik bei politischen Parteien aufgrund der Meinungsfreiheit weiter gesteckt sind als bei Privatpersonen.
Das gilt auch für die Satire, wenn an der Aufmachung und am Inhalt erkennbar ist, dass es sich um einen ironischen und humorvollen Kommentar handelt und der Durchschnittsleser den satirischen Charakter des Texts erfassen kann.
Für das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien war für einen durchschnittlichen Leser schon allein wegen der im Brief aufscheinenden „Abteilung zur Förderung der patriotischen Esskultur“ und der Überschrift mit der „Panierquote neu“ ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei dem Brief um Satire handelt.
Beide Gerichte haben sich damit an die Vorgaben der Rechtsprechung gehalten, dass es bei der Beurteilung, ob Satire als solche erkennbar ist, auf den Inhalt der Satire ankommt. Sie sind von der Rechtsprechung also nicht wie behauptet abgewichen.
Der Brief der Tagespresse ist deswegen als Satire aufgrund des Rechts auf die Freiheit der Meinungsäußerung, auf das die FPÖ sonst immer so viel wert legt, gedeckt.
Die Revision der FPÖ Niederösterreich gegen die Tagespresse hat deswegen meiner Meinung nach keine große Aussicht auf Erfolg.
Tipp: Besser keine Klagen einbringen, mit denen man zugibt, dass man seine eigenen Wähler für so dumm hält, dass sie Schreiben wie dieses für echt halten könnten.
Ich unterstütze Sie gerne bei haltlosen Angriffen auf Ihr Recht auf freie Meinungsäußerung.