Beweislast für den Zugang einer Abmahnung

Der Beklagte, der sich in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren darauf berufen will, dass er zur Klage keine Veranlassung gegeben hat, muss behaupten und beweisen, dass ihm ein Abmahnschreiben nicht zugegangen ist.

Weiter zum Beitrag kommentieren Juni 6th, 2007