Testfotos zu Beweiszwecken zulässig
August 6th, 2007
Der BGH hat entschieden, dass Fotoaufnahmen in Geschäftsräumlichkeiten zulässig sind, wenn diese erforderlich sind, um einen Wettbewerbsverstoß zu beweisen und damit keine erhebliche Betriebsstörung verbunden ist.
Die Beklagte hat im Eingangsbereich einer ihrer Filialen einen Einkaufswagen mit einem Schild aufgestellt, auf dem sie ihre Preise mit denen der Klägerin verglich. Die Klägerin senkte in der Folge ihre Preise, die Beklagte reagierte darauf aber nicht und ließ den Preisvergleich unverändert.
Um nachzuweisen, dass die Beklagte nach wie vor von ihrem inzwischen unrichtigen Preisvergleich profitierte, ließ die Klägerin den Einkaufswagen in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten fotografieren. Die Beklagte forderte von der Klägerin die Unterlassung derartiger Testfotos.
Der BGH hat diese Testfotos jedoch als zulässig erachtet. Im konkreten Fall waren sie erforderlich, um den Preisvergleich der Beklagten genau wieder zu geben; anders hätte die Klägerin diesen Beweis nicht führen können. Dieses Interesse der Klägerin überwiegt das Interesse der Beklagten, dass in ihren Geschäftsräumlichkeiten nicht fotografiert wird.
Der BGH wies außerdem darauf hin, dass es inzwischen möglich ist, Fotos mit Mobiltelefonen und damit praktisch immer und überall zu schießen, ohne damit Aufsehen zu erregen. Im Gegenteil ist es inzwischen sogar üblich, dass ein Kunde ein Produkt fotografiert, um die Meinung eines Dritten einzuholen, oder um es später mit einem anderen Produkt vergleichen zu können. Diese moderne Sichtweise des BGH ist für Rechteck zu begrüßen.
Autor: Mag. Thomas Fraiß
Beitrag in Kategorie: Wettbewerbsrecht
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