Beweislast für den Zugang einer Abmahnung

Juni 6th, 2007

Der BGH hat entschieden, dass der Beklagte, der sich in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren darauf berufen will, dass er zur Klage keine Veranlassung gegeben hat, behaupten und beweisen muss, dass ihm ein Abmahnschreiben nicht zugegangen ist.

Wer zu einer Klage keine Veranlassung gegeben hat und den geltend gemacht Anspruch sofort anerkennt, kann beantragen, dass der Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt, obwohl er in der Hauptsache obsiegt hat. Obwohl dieser Grundsatz in Deutschland (§ 93dZPO) und Österreich (§ 45 ZPO) gleich geregelt ist, gelangt die Rechtsprechung bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zu entgegengesetzten Ergebnissen.

Ein (potentieller) Kläger ist in Deutschland verpflichtet, seinen Gegner vor Einbringen einer Klage abzumahnen. Tut er dies nicht, kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch anerkennen und das Gericht dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegen. Dies gilt auch, wenn der Beklagte beweisen kann, dass ihm eine Abmahnung nicht zugegangen ist, weil der Kläger das Risiko trägt, dass sie auf dem Postweg verloren geht.

In Österreich besteht nach der Rechtsprechung bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten keine Verpflichtung zur vorherigen Abmahnung. Das bedeutet, dass auch der Beklagte, der das Klagebegehren sofort anerkennt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nach Ansicht des OGH gesteht nämlich derjenige, der das Klagebegehren anerkennt, damit auch zu, dass er die Klage veranlasst hat.

Autor: Mag. Thomas Fraiß

Beitrag in Kategorie: Wettbewerbsrecht

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