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	<title>Rechteck</title>
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	<description>Das Rechteck...</description>
	<pubDate>Thu, 24 Jun 2010 10:48:31 +0000</pubDate>
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		<title>Nachträgliches Wahr-Werden einer kreditschädigenden Äußerung unbeachtlich!</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jun 2010 10:48:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>tfraiss</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
<category>Herabsetzung</category><category>Kreditschädigung</category><category>Unterlassungsanspruch</category><category>Wiederholungsgefahr</category>
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		<description><![CDATA[Der OGH hat entschieden, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen einer kreditschädigenden Äußerung dann besteht, wenn diese Äußerung zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung unwahr ist. Darauf, ob diese Äußerung irgendwann später wahr wird, kommt es nicht an.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der OGH hat <a href="http://www.rechteck.at/wp-content/uploads/2010/06/4-ob-50-10x-anonym.pdf" title="4 Ob 50/10x">entschieden</a>, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen einer <strong>kreditschädigenden Äußerung</strong> dann besteht, wenn diese Äußerung zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung unwahr ist. Darauf, ob diese Äußerung irgendwann später wahr wird, kommt es nicht an.</p>
<p>Der <strong>Unterlassungsanspruch</strong> wird durch zwei Elemente konkretisiert: eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwider gehandelt wird (Wiederholungsgefahr).</p>
<p>Bereits das einmalige Verbreiten einer kreditschädigenden Äußerung löst eine Unterlassungspflicht aus. Ist zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein neuerlicher Verstoß gegen diese Unterlassungspflicht durch Wiederholung der kreditschädigenden Äußerung nicht ausgeschlossen, besteht Wiederholungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG.</p>
<p>Autor: <a target="_blank" href="mailto:tfraiss@rechteck.at"><font color="#6c8c37">Mag. Thomas Fraiß </font></a></p>
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		</item>
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		<title>Keine Löschung einer Domain bei Markenrechtsverletzung</title>
		<link>http://www.rechteck.at/?p=67</link>
		<comments>http://www.rechteck.at/?p=67#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Jan 2008 13:18:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>tfraiss</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
<category>Domain</category><category>Domain-Grabbing</category><category>Marke</category>
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		<description><![CDATA[Der Inhaber einer Marke hat gegen den Inhaber einer Domain keinen Anspruch auf Löschung der Domain, wenn er sich ausschließlich auf sein Markenrecht stützt. Er kann lediglich die Beseitigung der Website eines bestimmten Inhaltes in Verbindung mit der Domain, nicht aber die Löschung der Domain verlangen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der OGH hat <a href="http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20071002_OGH0002_0170OB00013_07X0000_000.pdf" target="_blank">entschieden</a>, dass der Inhaber einer <strong>Marke </strong>gegen den Inhaber einer <strong>Domain </strong>keinen Anspruch auf Löschung der Domain hat, wenn er sich ausschließlich auf sein Markenrecht stützt. Er ist damit - unter anderem - meiner Kritik an seiner bisherigen Rechtsprechung gefolgt, dass die Löschung einer Domain über den Anspruch des Markeninhabers auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes hinausgeht.</p>
<p>Ein Anspruch auf Beseitigung setzt einen rechtswidrigen Zustand voraus; die bloße Registrierung einer Domain ist aber noch keine kennzeichenmäßige Benutzung. Das bloße Innehaben einer Domain allein bewirkt daher noch keinen rechtswidrigen Zustand im Sinn des Markenrechts. Ob ein solcher vorliegt, kann nur in Verbindung mit dem Inhalt der Website beurteilt werden.</p>
<p>Der Markeninhaber kann daher nur die Beseitigung einer Website eines bestimmten Inhalts in Verbindung mit einer Domain, nicht aber die Löschung der Domain verlangen, weil diese auch für Inhalte benutzt werden kann, die nicht in bestehende Markenrechte eingreifen. Die Löschung der Domain geht daher darüber hinaus, was ein Markeninhaber verlangen kann.</p>
<p>Der Anspruch auf Löschung einer Domain besteht also nur dann, wenn schon das Innehaben einer Domain rechtswidrig ist, also zum Beispiel in Fällen des <strong>Domain-Grabbings</strong> oder bei Verletzung von Namens- oder Firmenrechten; bei letzteren erachtet die Rechtsprechung nämlich bereits die Registrierung einer Domain als Verletzung; meiner Meinung nach auch dies zu Unrecht.</p>
<p>Autor: <a href="mailto:tfraiss@rechteck.at" target="_blank">Mag. Thomas Fraiß </a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>UWG-Novelle 2007 in Kraft</title>
		<link>http://www.rechteck.at/?p=66</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Jan 2008 12:09:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>tfraiss</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 12.12.2007 ist in Österreich eine Novelle zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Die Novelle soll die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern umsetzen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 12.12.2007 ist in Österreich eine Novelle zum <a target="_blank" href="http://www.ris2.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?QueryID=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10002665&amp;TabbedMenuSelection=BundesrechtTab">Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb </a>(UWG) in Kraft getreten. Die Novelle soll die <a target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:149:0022:0039:DE:PDF">Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern </a>umsetzen. Sie bewirkt folgende Änderungen des österreichischen Wettbewerbsrechts:</p>
<p>Bisher waren Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, unlauter (§ 1, große Generalklausel). Auch Irreführungen über geschäftliche Verhältnisse im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs waren unlauter (§ 2, kleine Generalklausel).</p>
<p>Nach der Novelle gibt es nur noch eine Generalklausel (§ 1), die <strong>unlautere Geschäftspraktiken</strong> und <strong>sonstige unlautere Handlungen </strong>im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmern nicht nur unerheblich zu beeinflussen, als unlauter verbietet. Unlauter sind insbesondere die im neuen Anhang zum UWG beispielhaft aufgezählten aggressiven und irreführenden Geschäftspraktiken.</p>
<p>Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ist nach der neuen Generalklausel nicht mehr erforderlich; jedoch wird erstmals gesetzlich festgehalten, dass nicht jede unlautere Handlung automatisch verboten ist, sondern erst dann, wenn diese eine nicht unerheblichen Einfluss auf den Wettbewerb mit anderen Unternehmen haben kann.</p>
<p>Ebenfalls neu ist der in § 14a geregelte Auskunftsananspruch für bestimmte Einrichtungen. Diese können von Post- und Telekommunikationsanbietern in Zukunft Namen und Anschrift von deren Nutzern verlangen, wenn der Verdacht besteht, dass ein Nutzer unlautere Geschäftspraktiken setzt, und diese Daten für die Rechtsverfolgung notwendig sind.</p>
<p>Author: <a target="_blank" href="mailto:tfraiss@rechteck.at">Mag. Thomas Fraiß</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechteck offiziell eröffnet</title>
		<link>http://www.rechteck.at/?p=64</link>
		<comments>http://www.rechteck.at/?p=64#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 07 Sep 2007 16:48:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>tfraiss</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>

		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>

		<category><![CDATA[Unternehmensrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Namensrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Konsumentenschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 5.9.2007 wurde Rechteck mit einer kleinen, aber feinen Feier in den Räumlichkeiten der Sparkasse Niederösterreich offiziell eröffnet. Gäste und Gastgeber sind wohlauf. Oliver Drobnik berichtet.
Ab nun schützt Rechteck

den fairen Wettbewerb,
das geistige Eigentum und
die Persönlichkeit und Privatsphäre

und unterstützt Sie

bei der Unternehmensgründung und
bei Liegenschaftstransaktionen.

Überzeugen Sie sich selbst, ich freue mich, Sie kennen zu lernen.
Autor: Mag. Thomas [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 5.9.2007 wurde <strong>Rechteck</strong> mit einer kleinen, aber feinen Feier in den Räumlichkeiten der Sparkasse Niederösterreich offiziell eröffnet. Gäste und Gastgeber sind wohlauf. Oliver Drobnik <a href="http://www.drobnik.com/oliver/2007/09/dem-recht-sein-eckerl.aspx" target="_blank">berichtet</a>.</p>
<p>Ab nun schützt Rechteck</p>
<ul>
<li>den fairen Wettbewerb,</li>
<li>das geistige Eigentum und</li>
<li>die Persönlichkeit und Privatsphäre</li>
</ul>
<p>und unterstützt Sie</p>
<ul>
<li>bei der Unternehmensgründung und</li>
<li>bei Liegenschaftstransaktionen.</li>
</ul>
<p>Überzeugen Sie sich selbst, ich freue mich, Sie kennen zu lernen.</p>
<p>Autor: <a href="http://www.rechteck.at/?page_id=6">Mag. Thomas Fraiß</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Testfotos zu Beweiszwecken zulässig</title>
		<link>http://www.rechteck.at/?p=63</link>
		<comments>http://www.rechteck.at/?p=63#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 06 Aug 2007 19:40:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>tfraiss</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
<category>Testfotos</category><category>vergleichende Werbung</category>
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		<description><![CDATA[Fotoaufnahmen in Geschäftsräumlichkeiten sind zulässig, wenn diese erforderlich sind, um einen Wettbewerbsverstoß zu beweisen und damit keine erhebliche Betriebsstörung verbunden ist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=7fb6811d580262dd13439b622f227512&#038;client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&#038;client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&#038;nr=40557&#038;pos=0&#038;anz=1" target="_blank">entschieden</a>, dass Fotoaufnahmen in Geschäftsräumlichkeiten zulässig sind, wenn diese erforderlich sind, um einen Wettbewerbsverstoß zu beweisen und damit keine erhebliche Betriebsstörung verbunden ist.</p>
<p>Die Beklagte hat im Eingangsbereich einer ihrer Filialen einen Einkaufswagen mit einem Schild aufgestellt, auf dem sie ihre Preise mit denen der Klägerin verglich. Die Klägerin senkte in der Folge ihre Preise, die Beklagte reagierte darauf aber nicht und ließ den Preisvergleich unverändert.</p>
<p>Um nachzuweisen, dass die Beklagte nach wie vor von ihrem inzwischen unrichtigen Preisvergleich profitierte, ließ die Klägerin den Einkaufswagen in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten fotografieren. Die Beklagte forderte von der Klägerin die Unterlassung derartiger <strong>Testfotos</strong>.</p>
<p>Der BGH hat diese <strong>Testfotos </strong>jedoch als zulässig erachtet. Im konkreten Fall waren sie erforderlich, um den Preisvergleich der Beklagten genau wieder zu geben; anders hätte die Klägerin diesen Beweis nicht führen können. Dieses Interesse der Klägerin überwiegt das Interesse der Beklagten, dass in ihren Geschäftsräumlichkeiten nicht fotografiert wird.</p>
<p>Der BGH wies außerdem darauf hin, dass es inzwischen möglich ist, Fotos mit Mobiltelefonen und damit praktisch immer und überall zu schießen, ohne damit Aufsehen zu erregen. Im Gegenteil ist es inzwischen sogar üblich, dass ein Kunde ein Produkt fotografiert, um die Meinung eines Dritten einzuholen, oder um es später mit einem anderen Produkt vergleichen zu können. Diese moderne Sichtweise des BGH ist für <strong>Rechteck</strong> zu begrüßen.</p>
<p>Autor: <a href="mailto:thomas.fraiss@rechteck.at" target="_blank">Mag. Thomas Fraiß</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Waschmitteltabletten sind keine Gemeinschaftsmarke</title>
		<link>http://www.rechteck.at/?p=62</link>
		<comments>http://www.rechteck.at/?p=62#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 14 Jun 2007 14:55:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>tfraiss</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Konsumentenschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Quadratische Waschmitteltabletten mit verschieden farbigen Blütenmustern können nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, weil ihnen die notwendige Unterscheidungskraft fehlt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>The Procter &#038; Gamble Company hat, nachdem der EuGH ähnliche Anträge schon einmal <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&#038;newform=newform&#038;Submit=Suchen&#038;alljur=alljur&#038;jurcdj=jurcdj&#038;jurtpi=jurtpi&#038;jurtfp=jurtfp&#038;alldocrec=alldocrec&#038;docj=docj&#038;docor=docor&#038;docop=docop&#038;docav=docav&#038;docsom=docsom&#038;docinf=docinf&#038;alldocnorec=alldocnorec&#038;docnoj=docnoj&#038;docnoor=docnoor&#038;typeord=ALLTYP&#038;allcommjo=allcommjo&#038;affint=affint&#038;affclose=affclose&#038;numaff=&#038;ddatefs=&#038;mdatefs=&#038;ydatefs=&#038;ddatefe=&#038;mdatefe=&#038;ydatefe=&#038;nomusuel=Procter&#038;domaine=&#038;mots=&#038;resmax=100" target="_blank">abgewiesen</a> hatte - neuerlich vergeblich versucht, quadratische Waschmitteltabletten mit verschieden farbigen Blütenmustern als <strong>Gemeinschaftsmarken</strong> anzumelden. Der EuG hat <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&#038;newform=newform&#038;jurcdj=jurcdj&#038;jurtpi=jurtpi&#038;docj=docj&#038;typeord=ALLTYP&#038;numaff=&#038;ddatefs=&#038;mdatefs=&#038;ydatefs=&#038;ddatefe=&#038;mdatefe=&#038;ydatefe=&#038;nomusuel=Procter&#038;domaine=&#038;mots=&#038;resmax=100&#038;Submit=Suchen" target="_blank">entschieden</a>, dass diesen Waschmitteltabletten die notwendige Unterscheidungskraft fehlt.</p>
<p><strong>Dreidimensionale Marken</strong> werden grundsätzlich nicht anders behandelt als &#8220;normale&#8221; Marken. Bei Marken, die aus der Ware selbst bestehen, ist aber zu bedenken, dass ein Verbraucher diese nicht in gleicher Weise wahrnimmt und sie nur unter bestimmten Voraussetzungen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware versteht. </p>
<p>Bei Waschmitteltabletten sind rechteckige Formen aber üblich. Auch die unterschiedlichen Farbelemente in der Mitte der Tabletten konnten die Anträge von Procter &#038; Gamble nicht &#8220;retten&#8221;, weil sie ein Verbraucher aufgrund der Werbung eher mit bestimmten Inhaltsstoffen der Tabletten als mit deren Herkunft in Verbindung bringt.</p>
<p>Der EuG stellt daher klar, dass nur dreidimensionale Zeichen, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweichen, die notwendige Unterscheidungskraft aufweisen, um als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden zu können.</p>
<p>Autor: <a href="mailto:thomas.fraiss@rechteck.at" target="_blank">Mag. Thomas Fraiß</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Beweislast für den Zugang einer Abmahnung</title>
		<link>http://www.rechteck.at/?p=61</link>
		<comments>http://www.rechteck.at/?p=61#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 06 Jun 2007 09:07:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>tfraiss</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
<category>Abmahnung</category>
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		<description><![CDATA[Der Beklagte, der sich in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren darauf berufen will, dass er zur Klage keine Veranlassung gegeben hat, muss behaupten und beweisen, dass ihm ein Abmahnschreiben nicht zugegangen ist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=9f222929948d9da16813bcd8bb094caf&#038;client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&#038;client=%5B%2713%27%2C+%2713%27%5D&#038;nr=40012&#038;pos=0&#038;anz=4" target="_blank">entschieden</a>, dass der Beklagte, der sich in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren darauf berufen will, dass er zur Klage keine Veranlassung gegeben hat, behaupten und beweisen muss, dass ihm ein <strong>Abmahnschreiben</strong> nicht zugegangen ist.</p>
<p>Wer zu einer Klage keine Veranlassung gegeben hat und den geltend gemacht Anspruch sofort anerkennt, kann beantragen, dass der Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt, obwohl er in der Hauptsache obsiegt hat. Obwohl dieser Grundsatz in Deutschland (§ 93dZPO) und Österreich (§ 45 ZPO) gleich geregelt ist, gelangt die Rechtsprechung bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zu entgegengesetzten Ergebnissen.</p>
<p>Ein (potentieller) Kläger ist in Deutschland verpflichtet, seinen Gegner vor Einbringen einer Klage abzumahnen. Tut er dies nicht, kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch anerkennen und das Gericht dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegen. Dies gilt auch, wenn der Beklagte beweisen kann, dass ihm eine <strong>Abmahnung</strong> nicht zugegangen ist, weil der Kläger das Risiko trägt, dass sie auf dem Postweg verloren geht.</p>
<p>In Österreich besteht nach der Rechtsprechung bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten keine Verpflichtung zur vorherigen <strong>Abmahnung</strong>. Das bedeutet, dass auch der Beklagte, der das Klagebegehren sofort anerkennt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nach <a href="http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&#038;o=d&#038;v=jus&#038;d=JUST&#038;i=56951&#038;p=1&#038;q=%28JJT/19990309/OGH0002/0040OB00015/99F0000/000%29%3ADOKNR" target="_blank">Ansicht</a> des OGH gesteht nämlich derjenige, der das Klagebegehren anerkennt, damit auch zu, dass er die Klage veranlasst hat.</p>
<p>Autor: <a href="mailto:thomas.fraiss@rechteck.at" target="_blank">Mag. Thomas Fraiß</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>airfrancesuck.com verletzt &#8220;Air France&#8221;</title>
		<link>http://www.rechteck.at/?p=60</link>
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		<pubDate>Mon, 21 May 2007 11:27:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>tfraiss</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Namensrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
<category>Domain</category><category>Marke</category>
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		<description><![CDATA[Das WIPO Arbitration und Mediation Center hat entschieden, dass die Registrierung der Domain airfrancesuck.com unter den gegebenen Umständen böswillig erfolgt ist. Die Domain muss daher auf Air France übertragen werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das WIPO Arbitration und Mediation Center hat <a href="http://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/html/2007/d2007-0143.html" target="_blank">entschieden</a>, dass die Registrierung der Domain airfrancesuck.com unter den gegebenen Umständen böswillig erfolgt ist.</p>
<p>Die MSA Inc registrierte und verwendete die Domain airfrancesuck.com dazu, um Internet Nutzer auf eine Website mit Links zu Tourismuswebsites umzuleiten und auf diese Weise Einkommen zu generieren.</p>
<p>Eine Lizenz oder die Zustimmung von Air France wurde nicht eingeholt. Die Registrierung der Domain erfolgte außerdem nicht im eigenen Namen sondern über die Moniker Online Service LLC, sodass die MSA Inc erst als Domaininhaber ermittelt werden musste.</p>
<p>Die WIPO sah die Domain als verwechslungsfähig ähnlich mit dem <strong>Namen</strong> und der <strong>Marke</strong> &#8220;<a href="http://www.airfrance.com/" target="_blank">Air France</a>&#8221; an. Der Zusatz &#8220;suck&#8221; könne die Verwechslungsgefahr nicht ausschließen, weil seine Bedeutung insbesondere Französisch sprechenden Internet Nutzern nicht bekannt sein muss.</p>
<p>Da die MSA Inc die Domain offensichtlich mit dem Ziel registriert hat, um die Bekanntheit von &#8220;Air France&#8221; auszunutzen und damit Einnahmen zu generieren, lag für die WIPO eine <strong>böswillige Domainregistrierung</strong> vor. Die WIPO entschied daher, dass die Domain auf Air France zu übertragen ist.</p>
<p>Die Entscheidung hätte anders ausgehen können, wenn die Domain für eine Website verwendet worden wäre, mit der im Rahmen der freien Meinungsäußerung Kritik an Air France geübt worden wäre; aber auch dies nur mit der Einschränkung, dass damit keine kommerziellen Interessen verfolgt würden (siehe <a href="http://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/html/2005/d2005-0168.html" target="_blank">Entscheidung</a> airfrancesucks.com).</p>
<p>Autor: <a href="mailto:thomas.fraiss@rechteck.at" target="_blank">Mag. Thomas Fraiß</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neues von der Marke IV/2007</title>
		<link>http://www.rechteck.at/?p=59</link>
		<comments>http://www.rechteck.at/?p=59#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 May 2007 11:37:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>tfraiss</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
<category>Marke</category><category>Wortmarke</category>
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		<description><![CDATA[Rechteck präsentiert jedes Monat einige Beispiele der neuesten österreichischen Wortmarken. Hier ein Ausschnitt der Marken vom April 2007:]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechteck präsentiert jedes Monat einige Beispiele der neuesten österreichischen <strong>Wortmarken</strong>. Hier ein Ausschnitt der Marken vom April 2007:</p>
<ul>
<li>Unser monatliches Festmahl beginnt in Natalie Wölfls &#8220;<strong>Nail Office</strong>&#8220;, wo Sie auf Polstern wie auf Nägeln sitzen werden,</li>
<li>Annabelle Schulzer, der &#8220;<strong>Polierking</strong>&#8220;, bringt Ihnen dort das Polieren von Fahrzeugen bei, allzu glänzenden Oberflächen können Sie mit &#8220;<strong>Sunsation</strong>&#8221; Markisen und Sonnendächern der Sattler AG beigekommen,</li>
<li>weiter gehts zur Verkostung der &#8220;<strong>Bodenschätze</strong>&#8221; der Sonnentor Kräuterhandels GmbH, die Ihnen konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse anbietet, was Ihnen gemeinsam mit Fleisch und Fisch von Herwig Ertl wahre &#8220;<strong>Genussfestspiele</strong>&#8221; eröffnen wird; fühlen Sie sich mit den dazu passenden Gabeln und Löffeln von Bernd Hofbauer ruhig wie &#8220;<strong>Der Messerkönig</strong>&#8220;.</li>
<li>Auch an Getränken soll es Ihnen nicht mangeln, wählen Sie aus einem reichhaltigen Angebot an &#8220;<strong>Revolution</strong>&#8221; Rot- und Weißweinen der Johannes Zillinger KG, an &#8220;<strong>Temento</strong>&#8221; und &#8220;<strong>Magnothek</strong>&#8221; Bieren, Fruchtsäften und alkoholischen Getränken von Manfred Tement oder &#8220;<strong>Reine Seele</strong>&#8221; Weinen von Matthias Trummer.</li>
<li>Die Walter Skoff Wein GmbH bietet Ihnen ebenfalls Biere, Fruchtsäfte und alkoholische Getränke, aber &#8220;<strong>Nur Echt mit dem &#8216;S&#8217;</strong>&#8220;, an, wobei sich ebenso wie bei den &#8220;<strong>Auf jeden Tropfen kommt es an</strong>&#8221; Bieren und Fruchtsäften der Coca-Cola Company die Frage stellt, ob Sie beides wirklich als Marke oder nur als Werbeslogan erkennen werden.</li>
<li>Ob Sie Ihren Wein mit &#8220;<strong>Zuzlschlauch</strong>&#8221; oder &#8220;<strong>Zuzelschlauch</strong>&#8221; Schläuchen von Sebastian Silberberger aus dem Fass holen wollen, überlasse ich selbstverständlich Ihnen; beide Begriffe als Marke schützen zu lassen, war aus meiner Sicht jedoch nicht erforderlich, einer der beiden hätte als Marke denselben Schutz geboten.</li>
<li>Bei den &#8220;<strong>Edelweiß Hofbräu</strong>&#8221; Bieren der Brau Union Österreich AG stellt sich außerdem die Frage, ob und in welchem Hofbräuhaus dieses Bier gebraut werden wird.</li>
<li>Aber lassen Sie diese rechtlichen Bedenken hinter sich, genießen Sie lieber das Festmahl, für Ihre Unterhaltung sorgt entweder Walter Vonblon als &#8220;<strong>Habakuk</strong>&#8221; oder &#8220;<strong>Der flotte Dreier</strong>&#8221; von Alois Neuner, bei dem auch &#8220;<strong>Skinlove</strong>&#8221; Damen- und Herrenbekleidungsstücke der Lenzing Plastics GmbH zum Einsatz kommen.</li>
<li>Für deren Reinigung sorgen anschließend die &#8220;<strong>Fliederbrise</strong>&#8221; Flüssigreiniger der Colgate-Palmolive Company, für gute Luft die &#8220;<strong>Frischehauch</strong>&#8221; Lufterfrischer der Procter &#038; Gamble Company.</li>
<li>Oder Sie genießen &#8220;<strong>Momente der Ruhe</strong>&#8221; mit Teefilter der Ostfriesische Tee Gesellschaft Laurens Spethmann GmbH &#038; Co oder machen wissenschaftliche Entdeckungen mit &#8220;<strong>Mobi Bundesliga</strong>&#8221; wissenschaftlichen Instrumenten von Peter Planki. Nein, mit Fußball hat das nichts zu tun.</li>
<li>Um den Transport der Gäste nach Hause kümmert sich zu später Stunde &#8220;<strong>Scotty</strong>&#8221; der ÖBB-Personenverkehr AG - Assoziationen zu <a target="_blank" href="http://www.startrek.com/startrek/view/series/TOS/character/1112502.html">Star Trek</a> dürften hier durchaus beabsichtigt sein - und um die Gesundheit Ihrer Zähne Georg Vonmetz, und zwar &#8220;<strong>Lückenlos</strong>&#8220;.</li>
<li>Am Tag danach erwartet Sie jedenfalls in alter Frische Ingrid Bressler zur &#8220;<strong><a target="_blank" href="http://www.selfworxx.at/">Selfworxx</a></strong>&#8221; Aus- und Weiterbildung.</li>
</ul>
<p>Und? Haben Sie sich Ihre Marke schon gesichert?</p>
<p>Autor: <a target="_blank" href="mailto:thomas.fraiss@rechteck.at">Mag. Thomas Fraiß</a></p>
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		<title>Rechteck goes WIPO</title>
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		<pubDate>Tue, 01 May 2007 14:02:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>tfraiss</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Vom 7. - 11. Mai 2007 tagt die 17. Sitzung des Standing Committee on the Law of Trademarks, Industrial Designs and Geographical Indications bei der WIPO in Genf. Rechteck wird als Delegierter an dieser Sitzung teilnehmen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vom 7. - 11. Mai 2007 tagt die 17. Sitzung des Standing Committee on the Law of Trademarks, Industrial Designs and Geographical Indications bei der WIPO in Genf. Rechteck wird als Delegierter an dieser Sitzung teilnehmen. Bericht folgt.</p>
<p>Autor: <a target="_blank" href="mailto:thomas.fraiss@rechteck.at">Mag. Thomas Fraiß</a></p>
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